Ein geglücktes Familienleben sollte immer im gegenseitigen Einvernehmen möglichst ohne staatliche oder gerichtliche Eingriffe stattfinden. Wenn aber die zwischenmenschlichen Beziehungen grob gestört sind und die Familie nicht mehr "funktioniert", kommt dem (Kindes-) Unterhalt eine große praktische Bedeutung zu.
Die Elternteile sollen grundsätzlich beide jeweils anteilig zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen. Es kann zur "Aufgabenteilung" kommen: Der nicht verdienende Teil leistet durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung seinen Unterhaltsbeitrag; der andere Teil wird geldunterhaltspflichtig (Naturalunterhalt und Geldunterhalt).
Der Kindesunterhalt richtet sich zunächst nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Bei der Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - in erster Linie seine wirtschaftliche Lage - zu beachten. Es werden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte, welcher Art auch immer, zusammengerechnet. Es gilt das sogenannte Anspannungsprinzip; das heißt, es gibt keine fixeUnterhaltsgrenze, sondern es ist nach den Umständen des jeweiligen Falles abzuklären, welche Einkünfte ein Unterhaltspflichtiger tatsächlich bezieht. Wenn solche Einkünfte fehlen oder auffällig unter den berechtigten Erwartungen zurückbleiben, wird kalkuliert, welches Einkommen der Unterhaltspflichtige bei zumutbarer Anspannung seiner Leistungsfähigkeit erzielen könnte.
Die Rechtsprechung hat für "normale" Vermögensverhältnisse sogenannte Richtsätze (Prozentkomponente) festgelegt. Der Unterhaltsanspruch steigt mit dem Alter des Kindes (bis 6 Jahre: 16%; bis 10 Jahre: 18%; bis 15 Jahre: 20%; über 15 Jahre: 22%). Weitere Sorgepflichten für andere Kinder führen jeweils zur Minderung des Prozentsatzes um einen oder mehrere Prozentpunkte.
Weiters kommt in der Praxis auch dem sogenannten Regelbedarf Bedeutung zu. Der Regelbedarf ist betragsmäßig jener Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse hat; der Regelbedarf ist als Mindestbedarf anzusehen. Zurzeit (2014) wird beispielsweise für ein zweijähriges Kind ein Regelbedarf von EUR 194,-- angenommen; für ein 16-jähriges Kind ein Betrag von EUR 431,--. Jedes Kind hat einen Unterhalts anspruch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit gibt es keine fixe Altersgrenze. Bei einer schweren Erkrankung und dauernder Pflegebedürftigkeit kann unter Umständen ein Kind niemals selbsterhaltungsfähig werden. Im Normalfall ist Selbsterhaltungsfähigkeit dann anzunehmen, wenn das Kind die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhaltes selbst erwirbt/erwerben kann.
Solange die Berufsausbildung eines Kindes nicht abgeschlossen ist, tritt in der .Regel die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ein. Klarerweise ist die Berufswahl prägend für das gesamte weitere Leben; auch ein Ausbildungswechsel des Kindes ist in aller Regel zulässig. Auch bei einem schlechten Lernerfolg eines Kindes ist voller Unterhalt zu leisten, solange ein endgültiges Scheitern der Ausbildung nicht vorliegt. Die Ablegung der Reifeprüfung (Matura) alleine genügt jedenfalls nicht zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der Unterhaltspflichtige muss übrigens auch eine im Anschluss an einen Schulabschluss begonnene weiterführende gehobene Berufsausbildung (Hochschulstudium) durch Unterhaltszahlungen finanzieren, sofern die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt wird. Für solche Studienabschnitte oder Semester, in denen das Kind das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat, muss der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt leisten.
Außerdem erlischt der Anspruch auf Unterhalt, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht ist und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium rechtfertigen. Das gesamte Unterhaltsrecht ist einzelfallbezogen, es müssen also die genauen Lebensumstände und die besonderen Verhältnisse jedes Falles geprüft werden.