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NÖN August 2017

Wer ein Haus oder ein Grundstück verkauft, muss dafür Immobilienertragsteuer bezahlen. Die Steuer muss aber z. B. nicht gezahlt werden, wenn das bisherige Eigentum verkauft wird, bei dem es sich um den Hauptwohnsitz gehandelt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung erstreckt sich auch auf Grund und Boden bis zu einer Fläche von 1.000 Quadratmeter.

Steuerfrei sind auch Gewinne aus der Veräußerung eines selbst errichteten Gebäudes (Herstellerbefreiung). Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Die unentgeltliche Grundstücksübertragung z. B. Schenkung, unterliegt nicht der Veräußerungsbesteuerung, jedoch ist trotzdem Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer sind als Einkünfte zunächst der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Anschaffungskosten können unter Umständen um die Absetzung für Abnutzung gekürzt werden. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen seit 2016 einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent. Einhebung und Abfuhr der Grunderwerbsteuer für solche Geschäfte im privaten Bereich muss grundsätzlich durch die Vertragserrichter bzw. Parteienvertreter erfolgen. Zwingend ist dies, wenn die Vertragserrichter auch die Grunderwerbsteuer des Erwerbes selbst berechnen. Diese Selbstberechnung, welche im Einzelfall doch recht anspruchsvoll und komplex sein kann, beschleunigt aber den gesamten Vertragsumsetzungsvorgang.